![]() |
||
| Home |
|
|
|
geschrieben von Carsten Tauber am 11. Oktober 2010 in Kategorie: Allgemeines
Kaum ein anderes Rechtsgebiet hat in der letzten Zeit so viel Interesse bei Usern des Internets erweckt wie das Domainrecht. Der folgende Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Guido Gaudlitz, Kanzlei Dr. Rehbock & Kollegen, beschäftigt sich mit Problemstellungen und rechtlichen Voraussetzungen des Domainschutzes. Der Schutz der Domain wird von verschiedenen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen gewährleistet, ist aber primär in § 12 BGB verankert. Die Domain ist die Internetadresse. Sie ist Name und damit absolutes Recht (vgl. Hackbarth, CR 1999, CR Jahr 1999 Seite 384; Fezer, § 3 MarkenG Rdnr. 351). Insbesondere kommt der Domain wie auch dem bürgerlichen Namen eine das absolute Recht auszeichnende Ausschließlichkeits -und Zuordnungsfunktion zu. Die Domain wird damit als sonstiges Recht im Sinne der §§12, 823 Abs. 1 BGB geschützt. Ferner wird sie über die §§ 5,15 Markengesetz geschützt, wenn Bestandteile der Domain oder die Domain als Ganzes eingetragene Marken sind. Die Gegenansicht, die der Domain die Eigenschaft als absolutes Recht abspricht (Härting, Internetrecht, 4. Auflage), berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Domain nichts anderes als ein Unterfall des Namens im Sinne des Paragraphen zwölf BGB ist. Es widerspricht der Begriffslogik des Gesetzes, im Falle des Namensrechts ein absolutes Recht zu bejahen, im Fall der Domain aber zu verneinen. Auch lässt sich aus dem Markengesetz nichts anderes ableiten, da die Domain eine technische Neuerung der letzten Jahre ist und diese den Gesetzgeber insoweit überholt hat. Aus dem zeitlich älteren Markengesetz samt darin vorhandener Regelungslücken lassen sich somit keine Schlussfolgerungen dahingehend ziehen, dass der Wille des Gesetzgebers der Anerkennung der Domain als absolutem Recht entgegenstehe. Die Domain ist nichts anderes als der bei der für die Verwaltung und Registrierung der Internetadressen zuständigen Agentur elektronisch hinterlegte und eingeschriebene Name im Sinne des § 12 BGB. Es ist nicht das Zivilrecht, sondern die wachsende Bedeutung des Internets, die die Domain mittlerweile zu mehr als einer elektronischen Anschrift gemacht hat: Sie ist Werbe- und Identifizierungsmerkmal, das in engster Verbindung zur geschäftlichen Außenwirkung des Domaininhabers steht und seine Teilnahme am Kommunikationsprozess im Cyberspace dokumentiert. Im 21. Jahrhundert gewinnt die Domain mit zunehmender Verlagerung und Verschiebung von Kommunikations- und Geschäftsprozessen in das Internet eine stetig zunehmende Persönlichkeitsrelevanz. Der Schutz und die Verteidigung der Domain werden in Zukunft die Hauptaufgaben des § 12 BGB bilden. In vielen Fällen problematisch ist die Fallkonstellation, dass mehrere Personen ähnliche oder gleiche Domains nutzen und dadurch eine Verwirrung des Empfängerkreises der Internetnutzer hervorrufen. Die Zuordnung von Wirkungskreis, Leistungen, ja der gesamten Vielfalt unterschiedlicher geschäftlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher, und privater Handlungen zu ihrer Quelle, was ja primäre Aufgabe der Domain ist, wird hierdurch erheblich gestört oder gar unmöglich gemacht. In BGH NJW 2002,2093 legte der BGH fest, dass bei Namensgleichheit von weniger bekannten Personen ein wechselseitiger Hinweis auf die jeweils andere Homepage anzubringen ist. Damit hat der BGH das Problem der Zuordnungsverwirrung im Domainbereich auf pragmatische Art und Weise gelöst. Ein weiterer Problembereich im Domainrecht entsteht durch die Frage, unter welchen Umständen ein Namensinhaber einen Anspruch auf Sperrung seines Namens gegenüber der DENIC hat. So hatte der Politiker Kurt Biedenkopf versucht, seinen Namen für das Interet insgesamt sperren zu lassen. Gegenüber der DENIC besteht allerdings nach Ansicht des BGH kein Löschungsanspruch, da diese die Internetadressen lediglich registriert und verwaltet. Der Namensführungsberechtigte bzw. der Berechtigte an einer Domain hat gegenüber dem nichtberechtigten und faktischen Domain-Inhaber keinen Anspruch auf Überschreibung, sondern höchstens einen Anspruch auf Löschung des Domain-Namens. Lässt ein nichtberechtigter Dritter ein Kennzeichen als Domainnamen registrieren, dass einem anderen Inhaber zusteht, werden die schutzwürdigen Interessen des Kennzeicheninhabers massiv beeinträchtigt. In der Verwendung eines fremden Kennzeichens als Domainnamen liegt eine rechtswidrige Namensanmaßung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, S. 909- Krupp; OLG Köln, CR 2000, S. 696 – maxem.de; GRUR 2000, S. 798), nicht aber eine Namensleugnung, da das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens nicht bestritten wird. Nur in der Registrierung eines Domainnamens kann bei lebensnaher und billiger Betrachtung nicht ernstlich ein solches Bestreiten gesehen werden. Durch die rechtswidrige Namensanmaßung mittels der Verwendung eines Domainnamens ohne Zustimmung des Namensinhabers wird eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und werden schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, S.237). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im Allgemeinen vor. Der Gebrauch eines fremden Domainnamens führt im Allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung, und zwar nicht unbedingt in den Augen der Besucher der Internetseite, die sehr bald bemerken werden, dass sie die falsche Seite geöffnet haben, sondern in den Augen der Suchenden, denen es bald an Anhaltspunkten und Orientierung im Internet fehlen wird. Die eindeutige Kennzeichnungskraft des Namens und der Domain wird dadurch in persönlichkeitsrelevanter Art und Weise verwässert und geschwächt. Der Name wird seiner Substanz entledigt und verliert erheblich an Wert. ![]() Kanzlei Dr. Rehbock Tel.: ++49 (0) 89 84 93 65 35 Hinterlasse einen Kommentar |
|
© Greatnet Ihr zuverlässiger Partner für Webhosting, Hosting, Domain und Webspace. |